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Ratgeber · EU AI Act Art. 50 Abs. 1

Chatbot-Kennzeichnungspflicht: So informierst du richtig über KI

Von Artur KokoevStand: 11 Min. Lesezeit
Kurzantwort

Seit dem 02.08.2026 muss ein KI-Chatbot, Voicebot oder KI-Agent, der direkt mit Menschen kommuniziert, spätestens bei der ersten Interaktion klar sagen, dass er eine KI ist, außer das ist offensichtlich (Art. 50 Abs. 1 und 5 AI Act). Die Chatbot-Kennzeichnungspflicht trifft formal den Anbieter des Systems. Das bist oft du selbst, sobald du einen Bot unter deinem Namen baust oder bauen lässt. Ein Satz in der Datenschutzerklärung reicht nicht, der Hinweis gehört in die erste Nachricht oder Ansage.

Die Chatbot-Kennzeichnungspflicht setzt du mit einem klaren Satz am Gesprächsanfang um. Hier bekommst du die Regeln aus Art. 50 Abs. 1 und den Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 plus Hinweistexte für sechs Kanäle. Die Pflichten für Bilder, Videos und Texte stehen im Ratgeber zur KI-Kennzeichnungspflicht 2026.

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Welche Bots unter die Chatbot-Kennzeichnungspflicht fallen

Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung erfasst KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind. Die Kommission nennt vier Merkmale (Leitlinien zu Art. 50, Rn. 30): ein KI-System, angelegt auf Austausch, direkt, mit einem Menschen. Der Kanal spielt keine Rolle. Chatfenster, Telefon, E-Mail und Messenger zählen gleich.

Nach Leitlinien C(2026) 5054. Die sind unverbindlich, verbindlich auslegen kann nur der EuGH.
EinsatzHinweis nach Abs. 1Warum
Website-Chat mit LLM im KundenservicePflichtHelpdesk-Bots sind laut Kommission nicht „offensichtlich“ (Rn. 45).
WhatsApp-, Instagram- oder Messenger-BotPflichtChatbots und Social-Media-Bots stehen in der Beispielliste (Rn. 31).
Voicebot, KI-TelefonassistentPflichtVoice-Assistenten und KI-Hotlines sind ausdrücklich erfasst (Rn. 31).
KI-Agent, der Termine bucht oder Mails schreibtPflicht + AuftraggeberAgenten nennen KI-Natur und Auftraggeber (Rn. 31).
E-Mail-KI, die selbst antwortet und versendetPflichtSelbst schreiben und senden ist direkte Interaktion (Rn. 30).
Mitarbeiter nutzt KI-Vorschläge und schickt selbstkeine PflichtDie KI spricht nicht direkt mit dem Kunden (Rn. 30).
Abwesenheitsnotiz, regelbasierter Klick-Botkeine PflichtKein KI-System (Rn. 30).
Interner Bot für geschulte MitarbeitendeAusnahme möglichBeispiel für „offensichtlich“ (Rn. 45).

Achtung bei Hybrid-Chats: Mischst du KI- und Menschen-Antworten, brauchen die KI-Antworten den Hinweis. Dass ein Mensch eingreifen könnte, reicht nicht. Frei bist du nur, wenn ein Mensch die Antwort prüft und selbst abschickt (Rn. 30).

Wer muss handeln: Anbieter, Betreiber oder beide?

Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter. Das ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Der Betreiber, der ein fremdes System nur nutzt, taucht in Abs. 1 nicht auf.

Klingt nach Entwarnung, ist es aber oft nicht. Baust du per API auf dem Modell eines anderen Anbieters ein eigenes System und nimmst es unter deinem Namen in Betrieb, bist du nachgelagerter Anbieter. Die Kommission ermutigt die Modellanbieter nur, dir bei Abs. 1 und 2 zu helfen, die Pflicht bleibt bei dir (Rn. 27).

Dein SetupAnbieterBeleg
Eigener Bot auf Basis einer API (OpenAI, Anthropic, Google), eigenes Frontend, dein NameDuRn. 11, 27
Agentur baut dir den Bot, er läuft unter deinem NamenDuArt. 3 Nr. 3 („entwickeln lässt“)
Fremdes System mit eigenen Trainingsdaten verändertDuRn. 11
SaaS-Widget unter Herstellermarke, du konfigurierst Begrüßung und WissensbasisHerstellerRn. 11, 12: du bist Betreiber
White-Label-Bot unter deiner Marke, technisch unverändertungeklärtWortlaut Art. 3 Nr. 3 spricht eher für dich, die Leitlinien regeln den Fall nicht.

Wo Konfigurieren aufhört und Entwickeln anfängt, etwa bei eigenem System-Prompt und Wissensbasis im Baukasten-Tool unter deiner Marke, sagen die Leitlinien nicht.

Für mich ist die Rollenfrage zweitrangig. Auch als Betreiber entscheidest du meist, was der Bot zuerst sagt. Und für seine Aussagen stehst du gerade: Das OLG Hamm wertete erfundene Angaben eines Website-Chatbots als Irreführung durch den Website-Betreiber, weil er „hinreichende Steuerungsgewalt“ über den Bot hatte (Urteil vom 12.05.2026, 4 UKl 3/25, Revision zugelassen). Das ist UWG, nicht Art. 50. Ich würde trotzdem jeden Bot mit Kundenkontakt kennzeichnen, egal welche Rolle du formal hast.

Nutzt du ein SaaS-Tool, kläre mit dem Hersteller:

Hinweistexte zum Kopieren: sechs Kanäle

Ersetze die Klammern und prüf, ob der Text vor der ersten Bot-Antwort erscheint. Eine feste Formulierung gibt es nicht, der Hinweis muss die KI aber konkret benennen (Rn. 34, 35, 38).

Website-Chat

Die Kommission empfiehlt eine Begrüßung in der ersten Nachricht plus ein Label nah am Eingabefeld (Rn. 37).

Erste Nachricht (Du)

Hi, ich bin der KI-Assistent von [Firma]. Du chattest mit einer künstlichen Intelligenz, nicht mit einem Menschen. Wobei kann ich dir helfen?

Erste Nachricht (Sie)

Guten Tag, ich bin der KI-Assistent von [Firma]. Sie chatten mit einer künstlichen Intelligenz, nicht mit einem Menschen. Wie kann ich Ihnen helfen?

Dauer-Label am Eingabefeld

KI-Assistent · Die Antworten erstellt eine künstliche Intelligenz.

WhatsApp und Messenger

Ohne Widget-Design trägt die erste Nachricht alles. Nimm „KI“ auch in den Profilnamen auf, etwa „[Firma] KI-Assistent“, und wiederhol den Hinweis, wenn jemand nach längerer Pause neu schreibt. Für automatisierte Instagram-DMs gilt dasselbe, siehe KI-Kennzeichnung auf Instagram und Social Media.

Erste Nachricht WhatsApp

Hallo! Hier antwortet der KI-Assistent von [Firma], eine künstliche Intelligenz. Ich helfe dir bei [Themen]. Wenn du lieber mit einem Menschen schreiben willst, antworte mit „Mensch“.

Voicebot und KI-Telefonassistent

Die Ansage kommt ganz am Anfang, ein Signalton allein reicht nicht (Rn. 37). Nach Warteschleife oder Weiterleitung empfiehlt die Kommission eine kurze Erinnerung. Je menschlicher die Stimme, desto wichtiger die Ansage (Rn. 45).

Ansagetext zu Gesprächsbeginn

Guten Tag, Sie sprechen mit dem KI-Assistenten von [Firma]. Ich bin eine künstliche Intelligenz und kein Mensch. Wie kann ich Ihnen helfen?

Erinnerung nach Weiterleitung

Sie sprechen jetzt wieder mit dem KI-Assistenten von [Firma].

E-Mail-Assistent und Autoresponder

Die klassische Abwesenheitsnotiz braucht keinen Hinweis. Schreibt und verschickt eine KI Antworten selbst, schon. Die Kommission nennt als Beispiel ein KI-Label ganz oben in der Mail (Rn. 36).

Erste Zeile der automatischen Antwort

KI-generierte Antwort: Diese E-Mail hat der KI-Assistent von [Firma] geschrieben und automatisch versendet. Einen Menschen erreichst du unter [Kontakt].

KI-Agent, der Termine bucht oder Mails schreibt

Agenten legen offen, dass sie KI sind und in wessen Auftrag sie handeln (Rn. 31). Auch gegenüber der Praxis-Mitarbeiterin, bei der dein Agent bucht.

Agent am Telefon

Guten Tag, hier spricht ein KI-Assistent. Ich rufe im Auftrag von [Name] von [Firma] an und möchte einen Termin vereinbaren.

Kopfzeile in Agent-Mails

Diese Nachricht hat ein KI-Agent im Auftrag von [Name, Firma] verfasst und versendet.

Interner Mitarbeiter-Bot

Bei geschulten Mitarbeitenden kann die Ausnahme „offensichtlich“ greifen (Rn. 45). Ein Satz im Chatfenster deckt trotzdem neue Leute ab.

Hinweis im internen Chat

Du nutzt [Bot-Name], den internen KI-Assistenten von [Firma]. Die Antworten erstellt eine künstliche Intelligenz. Prüf wichtige Angaben, bevor du sie weitergibst.

Für alle Kanäle: Offenlegung auf Nachfrage

Fragt jemand, ob er mit einem Menschen spricht, muss der Bot sich offenlegen (Rn. 40). Dieser Baustein gehört in den System-Prompt:

Baustein für den System-Prompt

Du bist ein KI-Assistent von [Firma]. Gib dich nie als Mensch aus. Wenn jemand fragt, ob er mit einem Menschen oder einer KI spricht, oder offenbar glaubt, mit einem Menschen zu sprechen, sag klar, dass du eine künstliche Intelligenz bist.

LLMs halten sich nicht immer an Prompts. Der Pflicht-Hinweis gehört deshalb fest in Oberfläche oder Ansage, der Prompt ist die zweite Sicherung. Texte für dein Setup liefert auch der KI-Kennzeichnungs-Check.

Wann, wie oft und wie deutlich der Hinweis kommen muss

Abs. 5 macht drei Vorgaben: früh, klar, barrierefrei. Früh heißt spätestens bei der ersten Interaktion, und zwar in jeder Session und für jede Person neu (Rn. 143). Was Nutzer leicht übersehen, zählt nicht (Rn. 142). Meist reicht ein deutlicher Hinweis am Anfang, in riskanteren Situationen braucht es mehr (Rn. 40).

KontextWas du brauchst
Standard-Support: Bestellstatus, Öffnungszeiten, FAQHinweis zu Beginn jeder Session, Dauer-Label empfohlen
Finanzen, Versicherung, Recht, Gesundheit, BeschwerdenHinweis plus Erinnerungen im Verlauf (Rn. 40)
Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung als absehbare NutzerEinfache, bei Kindern kindgerechte Sprache plus Erinnerungen (Rn. 34, 40)

Barrierefreiheit

Barrierefrei heißt hier: nach den Regeln, die ohnehin gelten, etwa dem European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882), wenn dein Angebot darunter fällt. Neue schafft Art. 50 nicht (Rn. 144). Klar ist ein Hinweis laut Kommission aber nur, wenn auch Menschen mit Behinderung ihn wahrnehmen (Rn. 142). Praktisch heißt das für mich: Der Hinweis steht als echter Text im Chat, nicht nur als Grafik oder als Platzhalter, der beim Tippen verschwindet. Screenreader lesen ihn vor, der Kontrast stimmt, die Sprache bleibt einfach.

Die Ausnahme „offensichtlich“: greift seltener, als du denkst

Keinen Hinweis brauchst du, wenn es für eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige“ Person offensichtlich ist, dass sie mit einer KI spricht. Das muss der Anbieter belegen (Rn. 42). Die Kommission legt die Ausnahme eng aus, es darf kaum ein Zweifel bleiben („almost no doubt“, Rn. 45). Dass jeder Chatbots kennt, reicht nicht. Eine menschliche Stimme, ein Profilbild mit Gesicht oder Kinder und Ältere im Publikum sprechen dagegen.

Beispiele der Kommission, Leitlinien Rn. 45
BeispielAusnahme
Code-Assistent nur für Profi-Entwicklergreift
Interner Assistent für geschulte, KI-kundige Mitarbeitende (HR, IT, Einkauf)greift
Chatbot im Helpdesk oder auf einer Plattformgreift nicht
Realistische Avatare oder Stimmen in VR und ARgreift nicht

Meine Einschätzung: Für Bots mit Kundenkontakt würde ich die Ausnahme vergessen. Der Hinweis kostet einen Satz, die Begründung, warum er fehlt, im Streitfall deutlich mehr.

Häufige Fehler: Diese Hinweise reichen nicht

„Lisa aus dem Kundenservice“ mit Stockfoto, die nachts um drei in zwei Sekunden antwortet, ist genau die menschenähnliche Darstellung, vor der Rn. 38 der Leitlinien warnt.

FehlerWarum es nicht reichtBesser
Hinweis nur in Datenschutzerklärung, AGB oder ImpressumDie Leitlinien nennen AGB, Links und Dokumentation. Die Datenschutzerklärung liest vor dem Chat genauso niemand (Rn. 38, 142).Erste Nachricht
Menschlicher Name und Foto ohne HinweisMenschenähnliche Darstellung, die täuschen kann (Rn. 38, 45)„Lisa, der KI-Assistent von [Firma]“
Nur „Assistent“ oder „digitaler Assistent“Vager Begriff ohne KI„KI-Assistent“
„Diese Website nutzt KI“ im FooterZu pauschal, nicht auf den Bot bezogenHinweis im Chat
„Powered by GPT“ oder „nutzt LLMs“Technikangabe, sagt nicht, dass eine KI antwortetAlltagssprache
Nur ein Signalton am TelefonTöne allein reichen nicht (Rn. 37)Gesprochene Ansage
Bot verneint auf Nachfrage, eine KI zu seinOffenlegung auf Nachfrage ist Pflicht (Rn. 40)System-Prompt-Baustein

Fristen, Aufsicht und Bußgeld

Die Chatbot-Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 02.08.2026, auch für Bots, die schon vorher liefen, ohne Übergangsfrist. Der Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) verschiebt nur die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 für generative Systeme, die vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, auf den 02.12.2026. Den Chatbot-Hinweis berührt das nicht (Rn. 153).

Baust du den Bot selbst, prüf auch Abs. 2: Anbieter generativer Systeme markieren Ausgaben maschinenlesbar. Du darfst dich dabei auf die Markierung des Modellanbieters stützen, soweit sie Abs. 2 erfüllt. Nachweisen musst du das selbst (Rn. 74). Wann ein KI-Text sichtbar gekennzeichnet sein muss, erklärt KI-Texte kennzeichnen.

Der Bußgeldrahmen liegt bei 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, maßgeblich ist der höhere Wert. KMU, Start-ups und seit dem Omnibus kleine Midcaps trifft nur der niedrigere (Art. 99 Abs. 4, 6, 6a). In Deutschland überwacht in der Regel die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), Beschwerden nimmt ihre Beschwerdestelle für KI an. In Österreich gibt es laut RTR noch keine benannte Behörde, Art. 50 gilt trotzdem. Schweizer Unternehmen trifft die Pflicht, wenn sie ihren Bot in der EU anbieten (Art. 2 Abs. 1 KI-VO). Zur UWG-Abmahnung durch Mitbewerber bei fehlendem KI-Hinweis gibt es noch kein Urteil.

Für Chatbots gilt zusätzlich die DSGVO

Art. 50 lässt andere Transparenzpflichten unberührt (Abs. 6). Ein Service-Bot verarbeitet Namen, Bestellnummern, manchmal Gesundheitsangaben. Dafür brauchst du eine Rechtsgrundlage, in aller Regel einen AVV mit dem Tool-Anbieter und Angaben in der Datenschutzerklärung. Welche Anbieter passen, klärt der Ratgeber DSGVO-konforme KI-Tools, eine Ampel für dein Setup liefert der Datenschutz-Check für KI-Tools.

Häufige Fragen

Reicht ein KI-Hinweis in der Datenschutzerklärung?

Nein. Hinweise nur in AGB, Dokumentation oder hinter Links genügen nicht (Leitlinien Rn. 38, 142), für die Datenschutzerklärung gilt dasselbe. Die brauchst du trotzdem, aber für die DSGVO.

Muss der KI-Hinweis bei jeder Nachricht stehen?

Nein. Meist reicht ein deutlicher Hinweis zu Beginn jeder Session. Bei Finanzen, Gesundheit, Recht, Beschwerden oder verletzlichen Nutzern erwartet die Kommission zusätzlich Erinnerungen im Verlauf.

Muss sich ein KI-Telefonassistent am Anfang als KI vorstellen?

Ja, mit einer gesprochenen Ansage zu Beginn. Ein Signalton allein reicht nicht. Nach Weiterleitungen wiederholst du sie kurz.

Gilt die Pflicht auch für regelbasierte Bots?

Nein. Klick-Bots mit festen Antwortbäumen zählt die Kommission nicht zu den KI-Systemen (Leitlinien Rn. 30). Erzeugt der Bot an einer Stelle freie Antworten per LLM, brauchen diese den Hinweis.

Gibt es für Chatbots eine Übergangsfrist bis Dezember 2026?

Nein, der Chatbot-Hinweis gilt seit dem 02.08.2026. Die Frist bis 02.12.2026 betrifft nur die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 bei Systemen, die schon vor August auf dem Markt waren.

Darf mein Chatbot einen menschlichen Namen haben?

Art. 50 verbietet das nicht. Ein Name wie „Lisa“ mit Menschenfoto und ohne Hinweis ist aber genau die Darstellung, vor der die Leitlinien warnen. Kombiniere den Namen immer mit dem Wort KI.

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Über den Autor

Artur Kokoev ist Gründer von digiak.ai. Mit seiner Agentur baut er KI-Agenten, Voice Agents und Automatisierungen für Unternehmen im DACH-Raum. Auf tools.digiak.ai stellt er kostenlose Checks zu KI-Kennzeichnung und Datenschutz bereit.

Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft und verantwortet von Artur Kokoev. Stand 23.09.2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

  1. KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50, amtliche deutsche Fassung (EUR-Lex)
  2. EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50, C(2026) 5054 vom 20.07.2026 (PDF, EN)
  3. Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, VO (EU) 2026/1744 (EUR-Lex)
  4. KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)
  5. Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten für KI-Systeme
  6. Bundesnetzagentur: Beschwerdestelle KI
  7. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, 4 UKl 3/25 (Chatbot-Aussagen, UWG)
  8. RTR KI-Servicestelle: FAQ zum AI Act (Österreich)